SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Die „Numismatische Gesellschaft zu Hannover e.V.“ hat ihren Sitz in Hannover.
2) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Die Gesellschaft erstrebt den Zusammenschluss von Numismatikern und darüber hinaus die Heranführung von Jugendlichen an die Numismatik.
2) Sie betreibt die Vertiefung des Wissens, Erforschung der geschichtlichen sowie währungspolitischen und kulturellen Zusammenhänge des Münzen-, Medaillen- und Geldzeichenwesens bis in die Gegenwart. Zur Erreichung der Gesellschaftszwecke und als Mittel zur Durchführung der Gesellschaftsaufgaben dienen:
a) regelmäßige Zusammenkünfte mit Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen,
b) Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Vermittlung von Fachliteratur,
c) Zusammenarbeit mit Museen und wissenschaftlichen Vereinen und Gesellschaften.
3) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und dient dem allgemeinen kulturellen Interesse. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.


§ 3 Mitgliedschaft
1) Die Gesellschaft hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
2) Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, die die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben unterstützen wollen.
3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft anerkennen und ihre Aufgaben unterstützen.
5) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
6) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod bei natürlichen Personen,
b) durch Auflösung bei juristischen Personen,
c) durch Kündigung, die nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende
des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann.
d) durch Ausschluss; ein Mitglied, das seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt oder den Zielen der Gesellschaft gemäß § 2 dieser Satzung schadet, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.


§ 4 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand


§ 5 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 Sitz und Stimme.
2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten der Gesellschaft oder seinem Vertreter.
3) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
d) Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Entscheidung bei Ausschluss,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
4) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
5) Für Beschlüsse gemäß Abs. 3 h) und i) ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Hierzu werden die Mitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung drei Wochen vorher eingeladen. Vorschläge und Anträge aus dem Mitgliederkreis müssen bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Weitere Mitgliederversammlungen können im Laufe des Jahres stattfinden und sind einzuberufen auf Verlagen von mindesten 1/3 der Mitglieder.


§ 6 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2) Vorstand im Sinne des BGB ist der Präsident. Im Falle seiner Verhinderung tritt der Vizepräsident an seine Stelle. Beide können die Gesellschaft einzeln vertreten
3) Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitgliede vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand ermächtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen.
5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung; es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.


§ 7 Beiträge
1) Die Gesellschaft erhebt zur Deckung der laufenden Ausgaben von jedem Mitglied einen Mindest-Jahresbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2) Der Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
3) Der Vorstand ist ermächtigt in besonders gelagerten Fällen auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen.
4) Für Jugendliche und Familienmitglieder gilt ein ermäßigter Beitrag.


§ 8 Kassenprüfung
Die Rechnungslegung wird nach Ende des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.


§ 9 Verwendung des Vermögens nach Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Gesellschaft geht ihr Vermögen zu gleichen Teilen an das Kestner-Museum Förderung der Numismatik zu verwenden.


§ 10 Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Registergericht verlangt werden, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12.12.1965 angenommen.
Die erst Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 21.02.1968 angenommen.
Die zweite Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 18.02.1970 angenommen.
Die dritte Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 14.02.1995 angenommen.

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